Bauleitplan "Photovoltaik-Freiflächenanlage Großschwaiba III", Gemeinde Volkenschwand | Bekanntmachung der erneuten öffentlichen Auslegung
Der Gemeinderat Volkenschwand hat in der öffentlichen Sitzung am 09.02.2021 die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplans für das Sondergebiet „Photovoltaik-Freiflächenanlage Großschwaiba III“ beschlossen. Beschlossen wurde weiterhin, den Flächennutzungsplan und den Landschaftsplan jeweils mit Deckblatt Nr. 21 im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
In der Gemeinderatssitzung am 10.10.2023 wurden dann die Stellungnahmen der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB abgewogen und der Planentwurf in der Fassung vom 10.10.2023 gebilligt.
Da sich der Entwurf des Bauleitplans nach dem Verfahren nach § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB geändert hat, ist er erneut auszulegen und sind die Stellungnahmen erneut einzuholen, § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB. Die Dauer der Auslegung und die Frist zur Stellungnahme wird angemessen verkürzt, § 4a Abs. 3 Satz 3 BauGB.
Stellungnahmen können nur zu den geänderten bzw. ergänzten Teilen abgegeben werden, § 4a Abs. 3 Satz 2 BauGB. Die Änderungen bzw. Ergänzungen werden in den Auslegungsunterlagen deutlich durch farbliche Markierungen hervorgehoben.
Die Entwürfe der Bauleitpläne samt Entwürfe der Begründung mit Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 10.10.2023, werden in der Zeit
20. November 2023 bis einschließlich 15. Dezember 2023
in der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststraße 2a, 84048 Mainburg (Zimmer 106), während der allgemeinen Dienststunden (Mo.-Do. 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr, Fr. 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, zusätzlich Do. 13:30 bis 17:00 Uhr) sowie nach Terminvereinbarung zu jedermanns Einsicht aus.
Stellungnahmen können während dieser Frist in Textform oder während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne nach § 4a Abs. 6 BauGB unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist.
Alle weiteren Informationen und Unterlagen finden Sie im unteren Bereich dieser Seite unter "DOWNLOADS".
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