Bauleitplan "Photovoltaik-Freiflächenanlage Dietrichsdorf II, Gemeinde Volkenschwand | Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses und der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung
Der Gemeinderat Volkenschwand hat in der öffentlichen Sitzung am 11.04.2023 gem. § 2 Abs. 1 BauGB die Aufstellung des Bebauungs- und Grünordnungsplanes SO „Photovoltaik-Freiflächenanlage Dietrichsdorf II“ beschlossen. Weiter wurde beschlossen, den Flächennutzungsplan und den Landschaftsplan für den Bereich SO „Photovoltaik-Freiflächenanlage Dietrichsdorf II“ jeweils mit Deckblatt Nr. 24 im Parallelverfahren gem. § 8 Abs. 3 BauGB zu ändern.
Der Bauleitplan wird im Regelverfahren aufgestellt. Für die Belange des Umweltschutzes ist eine Umweltprüfung nach § 2 Abs. 4 i. V. m. § 2 a BauGB durchzuführen.
Vom Gemeinderat wurde am 11.04.2023 ferner beschlossen, die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 1 BauGB durchzuführen.
Die Vorentwürfe der Bauleitpläne samt Vorentwürfe der Begründung mit Umweltbericht jeweils in der Fassung vom 11.04.2023, werden in der Zeit
vom 20. November 2023 bis einschließlich 22. Dezember 2023
auf der Internetseite der Gemeinde Volkenschwand veröffentlicht. Die Planunterlagen können unter folgender Internetadresse eingesehen werden:
https://www.volkenschwand.de/news/index.php?rubrik=1
Die Planungsunterlagen können außerdem im Internet unter „Zentrales Landesportal für die Bauleitplanung in Bayern“ eingesehen werden: https://geoportal.bayern.de/bauleitplanungsportal/
Zusätzlich der Veröffentlichung im Internet, liegen die Planungsunterlagen in der Verwaltungsgemeinschaft Mainburg, Poststraße 2a, 84048 Mainburg (Zimmer 106), während der allgemeinen Dienststunden (Mo.–Do.: 08.00 Uhr–12.30 Uhr, Do.: 13.30 Uhr–17.00 Uhr und Fr.: 08.00 Uhr –12.00 Uhr) sowie nach Terminvereinbarung zu jedermanns Einsicht öffentlich aus.
Während der Veröffentlichungsfrist können Stellungnahmen abgegeben werden. Die Stellungnahmen sollen elektronisch übermittelt werden per E-Mail an . Bei Bedarf können sie auch schriftlich und während der Dienststunden zur Niederschrift abgegeben werden.
Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Beschlussfassung über die Bauleitpläne unberücksichtigt bleiben, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bebauungsplans nicht von Bedeutung ist (§ 3 Abs. 2 Satz 4 i. V. m. § 4a Abs. 5 BauGB).
Alle weiteren Informationen und Unterlagen finden Sie im unteren Bereich dieser Seite unter "DOWNLOADS".
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